Satzung (Stand Dezember 2015)
§ 1 Name und Sitz sowie Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen: Unabhängiges Jugendhaus Bad Bentheim e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Bad Bentheim.
(3) Er ist in das Amtsregister beim Amtsgericht in Osnabrück eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts “Steuergünstige Zwecke“ der Abgabenordnung1977 in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist
- die Förderung der Jugendarbeit im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG), insbesondere durch Unterhaltung und Betrieb eines Jugendhauses.
- die Förderung sozialer und kultureller Zwecke im Bereich Soziokultur.
- die Planung und Durchführung von Vorhaben, die geeignet sind, möglichst viele Menschen verschiedenster sozialer Schichten, unterschiedlicher Generationen und Nationalitäten aktiv und selbstbestimmt am soziokulturellen Leben teilhaben zu lassen.
(2) Der Verein kann seine Betreuungsmaßnahmen in Form der offenen und halboffenen Fürsorge durchführen.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller die Mitgliederversammlung einberufen werden.
(3) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.
(4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses (maßgebend ist das Datum des Poststempels) Berufung eingelegt werden, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassierer/in und bis zu drei Beisitzer/innen. Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied schließt eine Anstellung im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung oder eine vergütete Honorar- bzw. Übungsleitertätigkeit beim Verein nicht aus.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliedervollversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Posten des/der Schriftführer/in und der Beisitzer können während dieser Amtsperiode auch durch ein Nachrückverfahren neu besetzt werden. Wiederwahl ist möglich. Der/die Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung im besonderen Wahlgang bestimmt.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden sind.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Vollversammlung. Der Vorstand kann zu seiner Entlastung Ausschüsse einsetzen und Aufgaben der Geschäftsführung auf die hauptamtlichen Mitarbeiter übertragen.
Im Falle einer vergüteten Tätigkeit des Vorstandsmitgliedes beim Verein nach § 1 Abs. 1 entfällt nach § 34 i.V.m. § 28 BGB das Stimmrecht bei Entscheidungen, die das eigene Angestelltenverhältnis betreffen.
(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Die Einladungen zu Vorstandssitzungen erfolgen schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Vorstandsmitglieder, der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. § 8 gilt entsprechend.
(7) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 10% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder des Stellvertreters unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gem. dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über a) den jährlichen Vereinshaushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt wurde, b) die Aufgaben des Vereins, c) An -und Verkauf, sowie Belastung von Grundstücken, d) Beteiligung an Gesellschaften, e) Aufnahme von Darlehen ab 5.000,– Euro, f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich, g) Satzungsänderungen (Ausnahme: § 6 (7) der Satzung), h) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungszweck beigefügt worden waren.
§ 8 Beurkundung von Beschlüssen
(1) Die in den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 9 Auflösung des Vereins – Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine der Jugendhilfe dienende Einrichtung der Stadt Bad Bentheim, sofern eine solche Einrichtung nicht vorhanden ist, an eine ebensolche des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes als Heimatberechtigter, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
§ 10 Beirat
(1) Der Beirat berät den Vorstand und fasst mit einfacher Mehrheit Empfehlungen. An den wesentlichen inhaltlich-pädagogischen und personalrechtlichen Entscheidungsprozessen ist er zu beteiligen. Die Sitzungen des Beirates dienen der Evaluation und Fortentwicklung der Konzeption sowie der im UJH geleisteten pädagogischen Arbeit.
(2) Mindestens einmal im Jahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins schriftlich oder fernmündlich mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung des Beirats vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.
(3) Mitglieder des Beirates sind der Vorstand (Vorsitzender und Stellvertreter) sowie die hauptamtlichen Mitarbeiter des UJH. Die Stadt Bad Bentheim ist durch mindestens zwei Mitglieder des Stadtrates (die jeweils von den Fraktionen/Gruppen benannt werden) sowie einen Repräsentanten bzw. eine Repräsentantin der Stadtverwaltung vertreten.
Weitere fach- und sachkundige Personen werden von den genannten Beiratsmitgliedern vorgeschlagen und zur Mitarbeit im Beirat eingeladen; ihre Bestellung erfolgt im Einvernehmen.
Bad Bentheim im Dezember 2015